Die Nichtzulassung des Antrags der Kläger 1 und 2 auf Wahl in die Geschäftsführung war demnach zweifelsohne kausal für das Ergebnis der Beschlussfassung, denn gemäss Art. 17 Abs. 1 der Statuten der Beklagten (KB 4) wäre es bei Stimmgleichheit für die Wahl der geschäftsführenden Gesellschafter zum Losentscheid gekommen, womit das Ergebnis völlig offen gewesen wäre.