Damit hätte sich eine Pattsituation ergeben: 50% der Stimmen (Kläger 1 und 2) für C.I. und M.I., 50% der Stimmen für die Wiederwahl von T.I. und M.M. als geschäftsführende Gesellschafter. Die Nichtzulassung des Antrags der Kläger 1 und 2 auf Wahl in die Geschäftsführung war demnach zweifelsohne kausal für das Ergebnis der Beschlussfassung, denn gemäss Art.