Vorliegend waren die Kläger 1 und 2 im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Traktandum 5 nicht mehr im Saal anwesend. Sie wurden unmittelbar vor der Wahl des Saals verwiesen, womit der Antrag des Vorsitzenden auf Wiederwahl der geschäftsführenden Gesellschafter einstimmig angenommen wurde. Vor dem Hintergrund der Zerstrittenheit von C.I. und M.I. mit den geschäftsführenden Gesellschafter T.I. und M.M., ist es offensichtlich, dass die beiden Blöcke bei der Wahl der Geschäftsführung jeweils für sich selber gestimmt hätten.