Mit Annahmebeschluss des Antrags der Kläger 1 und 2 auf Wahl in die Geschäftsleitung wäre auch kein Nichtigkeitsgrund vorgelegen: Der Beschluss hätte weder (i) das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, das Mindeststimmrecht oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte der Gesellschafter entzogen noch (ii) Kontrollrechte von Gesellschaftern über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränkt oder (iii) die Grundstruktur der GmbH missachtet oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzt (Art. 808c i.V.m.