Dass der Antrag der Kläger 1 und 2 aus anderen Gründen widerrechtlich gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn die von der Beklagten behaupteten Interessenskonflikte vorliegen würden, würde dies keine Widerrechtlichkeit des Antrags begründen. Potenzielle Interessenskonflikte eines Gesellschafters begründen auch keine Unvereinbarkeit mit der Geschäftsführungsfunktion.