4.3.3.3. Unsittlicher, unmöglicher oder aus einem anderen Grund widerrechtlicher Inhalt des Antrages Der Antrag der Kläger 1 und 2 auf Wahl in die Geschäftsleitung verstösst weder gegen die herrschende Moral, d.h. gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe,30 noch ist die Wahl der Kläger 1 und 2 in die Geschäftsleitung unmöglich.