versucht hätten (sog. Filibustertaktik), oder wenn diese einen Antrag gestellt hätten, dessen Annahme oder Ablehnung zu einem Widerspruch eines zuvor in derselben Versammlung gefassten Beschlusses geführt hätte.29 Derartiges liegt jedoch nicht vor. Eine eindeutige Sachwidrigkeit o- der Rechtsmissbräuchlichkeit ist zu verneinen.