Was die Rechtsmissbräuchlichkeit angeht, so macht die Beklagte sinngemäss geltend, die Kläger 1 und 2 würden sich bei der Wahl als geschäftsführende Gesellschafter in einem Interessenskonflikt befinden. Mit dem Rückzug der Grundbuchberichtigungsklage würden sie den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandeln und diese systematisch aushöhlen (Klageantwort, Rz. 17 ff.; Duplik, Rz. 21 f.). Ob die von der Beklagten geltend gemachten Absichten der Kläger 1 und 2 zutreffen, kann offenbleiben.