4.3.3.2. Eindeutige Sachwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit Der Antrag der Kläger 1 und 2 auf Wahl in die Geschäftsleitung im Rahmen des Traktandums auf Wiederwahl der Geschäftsführung ist weder völlig absonderlich noch ungewöhnlich. Eine eindeutige Sachwidrigkeit liegt nicht vor. Was die Rechtsmissbräuchlichkeit angeht, so macht die Beklagte sinngemäss geltend, die Kläger 1 und 2 würden sich bei der Wahl als geschäftsführende Gesellschafter in einem Interessenskonflikt befinden.