Sind "Wiederwahlen" traktandiert, muss es den Gesellschaftern freistehen, anstelle der bisherigen geschäftsführenden Gesellschafter neue aufzustellen.25 Verhandlungsgegenstand ist ungeachtet der begrifflichen Begrenzung die Wahl im Sinne einer Auswahl. Auch das "Wiederwählen" impliziert damit notwendigerweise die Auswahl unter mehreren möglichen Kandidierenden.26 Der Antrag der Kläger 1 und 2 auf Wahl in die Geschäftsleitung ist demnach vom rechtlich massgeblichen Rahmen des Traktandums "Wiederwahl der Geschäftsführung" erfasst.