4.3.3.1. Rechtlich massgeblicher Rahmen Die Kläger 1 und 2 stellten unter dem Traktandum "Wiederwahl der Geschäftsführung" den Antrag "auf Wahl in die Geschäftsleitung". Bei der Beurteilung, ob ein neuer Antrag von einem aufgeführten Verhandlungsgegenstand gedeckt ist, ist massgeblich, wie der Gesellschafter als Empfänger der Traktandenliste unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nach Treu und Glauben ein Traktandum verstehen darf.24