Unbestritten ist weiter, dass der Vorsitzende in diesem Zusammenhang der Ansicht war, über den Antrag der Kläger 1 und 2 sei nicht abzustimmen und er diesen Ordnungsantrag der Versammlung zum Entscheid vorlegte. Der Antrag wurde daraufhin mit Stichentscheid des Vorsitzenden angenommen, womit kein Beschluss über den Antrag der Kläger 1 und 2 gefasst wurde (Klageantwort, Rz. 17; Replik, S. 11 f.).