4.3.3. Würdigung Unbestritten ist, dass die Kläger 1 und 2 im Rahmen der Behandlung des Traktandums 5 – Wiederwahl der Geschäftsführung – den Antrag auf Wahl in die Geschäftsführung stellten (Klageantwort, Rz. 16 f.; Replik, S. 19). Unbestritten ist weiter, dass der Vorsitzende in diesem Zusammenhang der Ansicht war, über den Antrag der Kläger 1 und 2 sei nicht abzustimmen und er diesen Ordnungsantrag der Versammlung zum Entscheid vorlegte.