Der Beschluss über den Ordnungsentscheid ist ebenfalls anfechtbar.21 Lässt der Vorsitzende über einen eigentlich zulässigen Beschlussantrag nicht abstimmen, wird dem Gesellschafter eine Beschlussalternative genommen, die ihm berechtigterweise zugestanden hätte. Das Übergehen eines Antrages führt zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, die unter demselben Traktandum gefasst wurden,22 sofern der Verfahrensfehler kausal für das Ergebnis der Beschlussfassung war (vgl. oben E. 4.2.1).23