Der Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass über seinen Antrag abgestimmt wird.17 Als unzulässig kann der Vorsitzende jedoch diejenigen Anträge erklären, die (i) ausserhalb des rechtlich massgeblichen Rahmens liegen, (ii) eindeutig sachwidrig oder rechtsmissbräuchlich,18 (iii) unsittlich oder unmöglich sind oder aus andern Gründen einen widerrechtlichen Inhalt aufweisen19 oder (iv) bei deren Annahme der entsprechende Beschluss zweifelsohne nichtig wäre. Anfechtungsgründe sind hingegen keine Gründe zur Nichtzulassung des Antrages.