4.3.2. Rechtliches Anträge der Gesellschafter, die sich im Rahmen der traktandierten Verhandlungsgegenstände befinden, können von jedem Gesellschafter anlässlich der Gesellschafterversammlung geltend gemacht werden. Sie bedürfen keiner vorgängigen Ankündigung (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 4 i.V.m. Art. 700 Abs. 4 OR). Dieses Recht steht jedem Gesellschafter zu.15 Anträge