Die Kläger 1 und 2 bringen vor, ihr Antrag wäre nicht ausserhalb des rechtlichen Rahmens gelegen bzw. sachwidrig oder rechtsmissbräuchlich gewesen. Sie würden sich auch nicht in einem Interessenskonflikt befinden. Sie hätten nie die Absicht bekannt gegeben, die Grundbuchberichtigungsklage zurückzuziehen. Bei den beklagtischen Behauptungen handle es sich um reine Spekulationen. Damit hätte ihr Antrag nicht als unzulässig erklärt werden dürfen. Es läge damit ein Schein- respektive Nichtbeschluss vor.