Weiter habe die Gefahr bestanden, dass die Kläger 1 und 2 die Beklagte als geschäftsführende Gesellschafter systematisch benachteiligt und ausgehöhlt hätten. Der Antrag sei damit ausserhalb des rechtlich massgeblichen Rahmens gelegen und eindeutig sachwidrig oder rechtsmissbräuchlich gewesen, weshalb der Vorsitzende den Ordnungsantrag gestellt habe, über den Antrag der Kläger 1 und 2 nicht abzustimmen. Dieser sei daraufhin mit Stichentscheid des Vorsitzenden angenommen worden.