Als Geschäftsführer der Gegenpartei, der I. GmbH, im vorgenannten Verfahren, hätten sich die Kläger 1 und 2 in einem Interessenkonflikt befunden. Weiter habe die Gefahr bestanden, dass die Kläger 1 und 2 die Beklagte als geschäftsführende Gesellschafter systematisch benachteiligt und ausgehöhlt hätten.