Mit der Wahl als geschäftsführende Gesellschafter hätten sie bewirken wollen, dass die zu diesem Zeitpunkt beim Handelsgericht Aargau hängige Grundbuchberichtigungsklage (vgl. HOR.2017.5) zurückgezogen und der Gesellschaft damit das einzige Aktivum entzogen worden wäre. Als Geschäftsführer der Gegenpartei, der I. GmbH, im vorgenannten Verfahren, hätten sich die Kläger 1 und 2 in einem Interessenkonflikt befunden.