Die Kläger 1 und 2 wären im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung nicht in der Lage gewesen, die Geschäftsführung der Beklagten auszuführen. Mit der Wahl als geschäftsführende Gesellschafter hätten sie bewirken wollen, dass die zu diesem Zeitpunkt beim Handelsgericht Aargau hängige Grundbuchberichtigungsklage (vgl. HOR.2017.5) zurückgezogen und der Gesellschaft damit das einzige Aktivum entzogen worden wäre.