Die Beklagte bestreitet dies. Die Kläger 1 und 2 hätten sich im Rahmen des Traktandums 5 – Wiederwahl der Geschäftsführung – selber zur Wahl gestellt. Die Kläger 1 und 2 wären im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung nicht in der Lage gewesen, die Geschäftsführung der Beklagten auszuführen.