4.3. Wahl der Geschäftsführung 4.3.1. Parteibehauptung Die Kläger 1 und 2 behaupten, die Gesellschafterversammlung sei nicht korrekt durchgeführt bzw. abgebrochen worden (Klage, S. 9 und 13). Der vorsitzende Geschäftsführer habe mehrfach mitgeteilt, dass er für sich selber stimme und die Geschäftsführung gleich bleibe. In der Folge sei die Versammlung beendet und seien die Kläger 1 und 2 aufgefordert worden, den Saal zu verlassen (Klage, S. 10). Die Beklagte bestreitet dies.