Mit den Traktanden 2 und 3 wurde demnach nicht die Abnahme der Jahresrechnung bzw. die Verwendung des Bilanzgewinns beantragt, sondern gerade die Verschiebung dieser Abnahme bzw. des Verwendungsbeschlusses. Zweck der Vorschrift zur Auflage des Geschäftsberichts ist die Wahrung der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in Bezug auf den betreffenden Beschluss, namentlich die Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung. Soweit jedoch nicht über die Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung Beschluss gefasst wird, ist der Geschäftsbericht auch nicht als Informationsbasis für die Willensbildung erforderlich.