Die Beklagte behauptet hingegen, der Geschäftsbericht 2017 habe wegen der fehlenden Unterlagen und der fehlenden Jahresrechnung für das Jahr 2015 nicht mitgeschickt bzw. aufgelegt werden können. Die Kläger 1 und 2 wären für die Erstellung der Jahresrechnung für das Jahr 2015 verantwortlich gewesen. Da sie dieser Verantwortung jedoch nicht nachgekommen seien, habe auch für die Jahre 2016 und 2017 keine Jahresrechnung und somit kein Geschäftsbericht erstellt werden können (Klageantwort, Rz. 14).