ger 1 und 2 konnten ihren Willen trotz der verspäteten Einladung zweifelsohne bilden, womit das Kausalitätserfordernis vorliegend nicht erfüllt ist. Eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2018 wegen Verletzung der Einladungsfrist ist damit zu verneinen. 4.2.3. Nichtauflage des Geschäftsberichts 4.2.3.1. Parteibehauptungen Die Kläger 1 und 2 behaupten, der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung habe weder ein Geschäftsbericht noch ein Revisionsbericht beigelegen, weshalb die Einladung nichtig sei (Klage, S. 9).