zu können.14 Eine Zustimmung der Kläger 1 und 2 zu den Anträgen des Vorsitzenden bei fristgerechter Einberufung wird von den Klägern 1 und 2 auch nicht behauptet. Kommt hinzu, dass die Kläger 1 und 2 an der Gesellschafterversammlung bei den Traktanden 2-4 effektiv eine Stimme abgaben und gegen die Anträge des Vorsitzenden stimmten bzw. beim Traktandum 5 einen eigenen Antrag stellten. Die Klä-