Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2018 sind aufzuheben, sofern die Beklagte nicht nachweisen kann, dass sich die nicht fristgerechte Einberufung nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Die Kläger 1 und 2 stimmten bei den Traktanden 2-4 gegen den Antrag des Vorsitzenden. Dass die Kläger 1 und 2 an der Gesellschafterversammlung bei fristgerechter Zustellung der Einladung und damit bei einem Tag mehr Vorbereitungszeit ebenso entschieden hätten, wird von der Beklagten nicht behauptet.