Damit fällt die Einladung mit Telefax oder per E-Mail für die Einladung zur Gesellschafterversammlung ausser Betracht. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2018, die der Vorsitzende den Gesellschaftern am 8. Juni 2018 per E-Mail zusandte (AB 3), erfolgte damit nicht statutenkonform.