4.2.2.2. Würdigung Nach Art. 28 der Statuten der Beklagten können Mitteilungen der Gesellschaft an die im Anteilsbuch eingetragenen Gesellschafter schriftlich, mit Telefax oder per E-Mail zugestellt werden. Vorbehalten bleibt ausdrücklich Art. 13 Abs. 3 der Statuten der Beklagten. Dieser beschränkt sich auf die schriftliche Einladung zur Gesellschafterversammlung (KB 4). Damit fällt die Einladung mit Telefax oder per E-Mail für die Einladung zur Gesellschafterversammlung ausser Betracht.