Die Beklagte behauptet ihrerseits, die Zustellung sei rechtzeitig erfolgt. Ohnehin wären an der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2018 sämtliche Stammanteile vertreten gewesen, es seien keine Widersprüche gegen die Durchführung der Versammlung oder die Beschlussfassung zu einem Verhandlungsgegenstand erhoben worden, weshalb formelle Einberufungsmängel unbeachtlich wären (Klageantwort, Rz. 13; Duplik, Rz. 11). Was die Statuten angehe, so würden diese lediglich vorsehen, dass die Einladung schriftlich erfolgen müsse;