4.2.2. Frist- und formgerechte Einberufung 4.2.2.1. Parteibehauptungen Nicht strittig ist, dass der Vorsitzende der Beklagten die Einladung zur Gesellschafterversammlung am 8. Juni 2018 per E-Mail bzw. am 9. Juni 2018 per A-Post Plus versandte (Klage, S. 9; Klageantwort, Rz. 13). Die Kläger 1 und 2 behaupten, sie hätten die Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2018 erst am 11. Juni 2018 erhalten; die zwanzigtägige Einberufungsfrist sei demnach nicht eingehalten worden.