wendung und die Entlastung der Geschäftsführer.10 Liegt der geltend gemachte Anfechtungsgrund in einem Verfahrensfehler, so muss die Gesetzes- oder Statutenverletzung kausal für das Ergebnis der Beschlussfassung gewesen sein.11 Beschlüsse, die anlässlich einer Gesellschafterversammlung getroffen wurden, bei der die Einberufungsfrist nicht eingehalten wurde, sind demnach nur dann anfechtbar, wenn die Gesellschaft nicht nachweisen kann, dass sich der Mangel nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hat.12