Die Frist gilt im Falle der schriftlichen Einberufung dann als eingehalten, wenn die Einladung so versandt wurde, dass sie spätestens 20 Tage vor dem Tag der Versammlung beim Empfänger eintreffen konnte.7 Der Tag der Gesellschafterversammlung wird nicht mitgezählt.8 Massgebend ist dabei der übliche Postlauf.9 Die Regeln über Frist, Form und Inhalt der Einberufung der Gesellschafterversammlung bezwecken den Schutz der Gesellschafter, indem sie die