Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten (Art. 805 Abs. 3 OR). Die Frist gilt im Falle der schriftlichen Einberufung dann als eingehalten, wenn die Einladung so versandt wurde, dass sie spätestens 20 Tage vor dem Tag der Versammlung beim Empfänger eintreffen konnte.7