4.2. Einberufung der Gesellschafterversammlung 4.2.1. Rechtliches Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt nach der in den Statuten festgelegten Form (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 1 i.V.m. Art. 700 Abs. 1 OR). Falls die Statuten keine diesbezüglich Bestimmung enthalten, gilt die für die Bekanntmachung i.S.v. Art. 776 Ziff. 4 OR geltende Form.6 Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen.