Abs. 1 OR). Die Frist beginnt am Tag nach der Gesellschafterversammlung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Klage spätestens am Tag des zweiten Monats, der die gleiche Zahl trägt, wie der Versammlungstag, angehoben wurde.5 Die umstrittene Gesellschafterversammlung fand am 30. Juni 2018 statt (KB 2), so dass mit der Klage vom 30. August 2018 die zweimonatige Anfechtungsfrist gewahrt wurde.