Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage richtet sich stets gegen die Gesellschaft selbst.4 Vorliegend sind die Kläger 1 und 2 als Gesellschafter der Beklagten aktivlegitimiert und die Beklagte, deren Beschlüsse angefochten werden bzw. nichtig sein sollen, passivlegitimiert. 3 BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3. 4 HANDSCHIN/TRUNIGER, Die GmbH, 3. Aufl. 2019, § 28 N. 12; SHK GmbH-Recht-SIFFERT/FISCHER /PETRIN, 2008, Art. 808c N. 13. -7-