3. Aktiv- und Passivlegitimation Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 808c OR). Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die gegen Gesetz oder die Statuten verstossen, können von jedem Gesellschafter beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden (Art. 808c i.V.m. Art. 706 Abs. 1 OR). Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage richtet sich stets gegen die Gesellschaft