706a OR) (Klage S. 4, 6 und 12). Gleichzeitig wird jedoch auch vorgebracht, die getroffenen Beschlüsse seien nichtig, wobei in diesem Zusammenhang auf die für die Nichtigkeit einschlägige Norm, Art. 808c i.V.m. Art. 706b OR, Bezug genommen wird (Klage, S. 9, 12 und 13; Replik, S. 16 und 20). Damit haben die Kläger 1 und 2 mit Rechtsbegehren Ziff. 1 sowohl eine Anfechtungsals auch eine Nichtigkeitsklage erhoben.