Die Kläger 1 und 2 fordern mit Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren einerseits die "Beschlüsse seien vollumfänglich aufzuheben […]" und anderseits "die Beschlüsse seien […] als ungültig zu erklären". Damit erheben sie gleichzeitig sowohl eine Gestaltungs- (Aufheben der Beschlüsse) als auch eine Feststellungsklage (Erklärung der Ungültigkeit, womit die Feststellung der Nichtigkeit gemeint ist). Gleiches ergibt sich auch aus der Klageschrift und der Replik.