7. Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens HOR.2017.57 (Auflösung der Beklagten) sistiert. 8. 8.1. Nachdem das Handelsgericht im Verfahren HOR.2017.57 am 4. Juni 2019 das Urteil erlassen hatte, hob der Vizepräsident gleichentags die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. Gleichzeitig wurde den Klägerin 1 und 2 Frist angesetzt, um sich darüber zu erklären, ob sie die vorliegende Klage zurückziehen würden. 8.2. Innert erstreckter Frist erklärten die Kläger 1 und 2 mit Eingabe vom 15. August 2019, sie würden die Klage nicht zurückziehen. 9. 9.1. Mit Verfügung vom 16. August 2019 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.