Wahl als Geschäftsführer gestellt. Der Antrag der Kläger 1 und 2 sei rechtsmissbräuchlich gewesen, hätten sich diese doch in einem Interessenskonflikt befunden. Nach Annahme des Ordnungsantrages habe sich eine tumultartige Situation im Saal ergeben. Diese sei von den Klägern 1 und 2 ausgegangen. Eine ordnungsgemässe Weiterführung der Gesellschafterversammlung sei nicht mehr möglich gewesen, weshalb der Vorsitzende die Kläger 1 und 2 des Saals verwiesen habe. 6. Mit Replik vom 10. Dezember 2018 bzw. Duplik vom 6. Februar 2019 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest.