" 1. Die an der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juni 2018 gefassten Beschlüsse seien vollumfänglich aufzuheben und als ungültig zu erklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führten die Kläger 1 und 2 im Wesentlichen aus, die Gesellschafterversammlung sei weder korrekt einberufen noch durchgeführt worden. Insbesondere seien die Kläger 1 und 2 zu Unrecht von der Versammlung ausgeschlossen worden, weshalb die getroffenen Beschlüsse allesamt nichtig seien. 5. Mit Klageantwort vom 29. Oktober 2018 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: