{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-11-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2018-28_2019-11-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5218", "Checksum": "4f1bd2367d8d84eb421a9b2300a87a5e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2018.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 27.11.2019 HOR.2018.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:59", "Checksum": "b881d60e0b0cf1857aa1c5de9e180378", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 27.11.2019 HOR.2018.28\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2018.28 / as / as\n\nArt. 193\n\nUrteil vom 27. November 2019\n\nBesetzung Oberrichter Vetter\nErsatzrichter Meichssner\nHandelsrichter Bäumlin\nHandelsrichter Meyer\nHandelsrichter Nauer\nGerichtsschreiber Schneuwly\nGerichtsschreiberin-Stv. Albert\n\nKläger 1 C.I., ________\n\nKläger 2 M.I., ________\n\n1 und 2 vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, Postfach 2202, 5001 Aarau\n\nBeklagte B.I. in Liquidation, c/o ________\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Anfechtung Generalversammlungsbeschlüsse\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDer Kläger 1 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Niederlenz (AG).\nDer Kläger 2 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Wohlen (AG).\n\n1.2.\nDie Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in\nWohlen (AG). Sie hat _______ ihrem Hauptzweck. Gesellschafter mit je 50\nStammanteilen à je Fr. 100.00 sind die Kläger 1 und 2, T.I. und M.M. (Klagebeilage [KB] 1).\n\nDer Kläger 2 war bis zum 21. Januar 2016 Vorsitzender der Geschäftsführung und der Kläger 1 bis zum 18. Februar 2016 Geschäftsführer der Beklagten, beide je mit Einzelunterschrift (KB 1). Mit Entscheid vom 10. Mai\n2016 im Verfahren HSU.2016.25 hat der Vizepräsident bis zur nächsten\nordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten, längstens bis zum\n30. Juni 2017, T.I. zum Vorsitzenden der Geschäftsführung und M.M. zum\nGeschäftsführer der Beklagten je mit Einzelzeichnungsberechtigung ernannt und eingesetzt. Anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 30.\nJuni 2017 wurden T.I. und M.M. als Geschäftsführer der Beklagten wiedergewählt (vgl. Verfahren HSU.2017.53).\n\nMit Urteil vom 4. Juni 2019 und Berichtigung ebenfalls vom 4. Juni 2019 im\nVerfahren HOR.2017.57 wurde die Beklagte rechtskräftig aufgelöst und die\nU. AG als Liquidatorin eingesetzt.\n\n2.\nEs ist gerichtsnotorisch (vgl. Art. 151 ZPO), dass sich die Kläger 1 und 2\nmit T.I. und M.M. seit geraumer Zeit im Streit bezüglich der Vorherrschaft\nund die Vermögenswerte der Beklagten befinden. Vor dem Handelsgericht\ndes Kantons Aargau wurden diesbezüglich bereits verschiedene Verfahren\ndurchgeführt bzw. sind noch hängig (vgl. HOR.2014.54, HOR.2015.40,\nHOR.2017.53, HOR.2017.57, HOR.2018.28, HSU.2014.63,\nHSU.2015.107, HSU.2016.17, HSU.2016.25, HSU.2016.30, HSU.2016.73\nsowie HSU.2018.55).\n\n3.\n3.1.\nMit Schreiben vom 8. Juni 2018 hat T.I. in seiner Funktion als Vorsitzender\nder Geschäftsführung der Beklagten den Gesellschaftern per A-Post Plus\neine Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung am 30. Juni\n2018 zugestellt (KB 3). Diese sandte er den Klägern 1 und 2 bereits am 8.\nJuni 2018 auf elektronischem Wege zu (Antwortbeilage [AB] 3). Unter den\n-3-\n\nTraktanden 2-4 wurde beantragt, es sei die Genehmigung der Jahresrechnung 2017, die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns\nund die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung auf einen späteren\nZeitpunkt zu verschieben. Mit dem Traktandum 5 wurde beantragt, es seien\ndie Mitglieder der Geschäftsführung, T.I. und M.M., für eine weitere Amtsperiode von einem Jahr zu wählen (KB 3).\n\n3.2.\nAm 30. Juni 2018 fand in der Klubschule Migros, Aare, Center Wohlen an\nder Bahnhofstrasse 9, 5610 Wohlen, die Gesellschafterversammlung der\nBeklagten statt (KB 2).\n\n4.\nMit Klage vom 30. August 2018 (Postaufgabe: 30. August 2018) stellten die\nKläger 1 und 2 folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie an der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juni\n2018 gefassten Beschlüsse seien vollumfänglich aufzuheben und als\nungültig zu erklären.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\"\n\nZur Begründung führten die Kläger 1 und 2 im Wesentlichen aus, die Gesellschafterversammlung sei weder korrekt einberufen noch durchgeführt\nworden. Insbesondere seien die Kläger 1 und 2 zu Unrecht von der Versammlung ausgeschlossen worden, weshalb die getroffenen Beschlüsse\nallesamt nichtig seien.\n\n5.\nMit Klageantwort vom 29. Oktober 2018 stellte die Beklagte folgende\nRechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2.\nUnter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nKläger 1 und 2.\"\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einladung zur Gesellschafterversammlung sei frist- und formgerecht erfolgt. Zudem sei die\nVersammlung rechtmässig durchgeführt worden. Was den Ausschluss der\nKläger 1 und 2 angehe, so sei dieser rechtmässig gewesen: Vor dem Beschluss über das Traktandum 5 habe der Vorsitzende einen Ordnungsantrag zur Nichtzulassung des Beschlussantrags der Kläger 1 und 2 zu deren\n-4-\n\nWahl als Geschäftsführer gestellt. Der Antrag der Kläger 1 und 2 sei rechtsmissbräuchlich gewesen, hätten sich diese doch in einem Interessenskonflikt befunden. Nach Annahme des Ordnungsantrages habe sich eine tumultartige Situation im Saal ergeben. Diese sei von den Klägern 1 und 2\nausgegangen. Eine ordnungsgemässe Weiterführung der Gesellschafterversammlung sei nicht mehr möglich gewesen, weshalb der Vorsitzende\ndie Kläger 1 und 2 des Saals verwiesen habe.\n\n6.\nMit Replik vom 10. Dezember 2018 bzw. Duplik vom 6. Februar 2019 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest.\n\n7.\nMit Verfügung vom 7. März 2019 wurde das Verfahren bis zur Erledigung\ndes Verfahrens HOR.2017.57 (Auflösung der Beklagten) sistiert.\n\n"}