3. 3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 15'957.25 werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden primär mit den von der Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 15'650.00 verrechnet. Die verbleibenden ungedeckten Gerichtskosten von Fr. 307.25 werden mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 15'621.00 verrechnet, wobei die Beklagte dem Kläger den Betrag von Fr. 307.25 direkt zu ersetzen hat. 3.2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 45'064.80 zu ersetzen.