7.4. Sicherheitsleistung des Klägers In Nachachtung der Verfügung vom 27. November 2018 reichte der Kläger dem Handelsgericht zur Sicherstellung der beklagtischen Parteikosten am 18. Januar 2020 die Zahlungsgarantie Nr. 17.551 der D. vom 16. Januar 2019 über Fr. 38'577.10 ein. Diese Sicherheit bleibt bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils blockiert72 und ist dem Kläger nach deren Eintritt auszuhändigen. Das Handelsgericht erkennt: