Für die beiden zusätzlichen Rechtsschriften (Replik und Widerklageduplik) und für die zweite Instrukti- ons- und Vermittlungsverhandlung ist je ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %, d.h. insgesamt 60 % geschuldet (§ 6 Abs. 3 AnwT), womit sich die Parteientschädigung auf Fr. 43'752.25 erhöht. Nach Berücksichtigung der Auslagenersatzpauschale von 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 45'064.80, welche die Beklagte dem Kläger zu entrichten hat.