AnwT rund Fr. 27'345.15. Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die beiden zusätzlichen Rechtsschriften (Replik und Widerklageduplik) und für die zweite Instrukti- ons- und Vermittlungsverhandlung ist je ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %, d.h. insgesamt 60 % geschuldet (§ 6 Abs. 3 AnwT), womit sich die Parteientschädigung auf Fr. 43'752.25 erhöht.