Die Grundentschädigung beträgt gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT rund Fr. 27'345.15. Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT).